- Das zentrale EU-Register für digitale Produktpässe ist seit Juli 2026 in Betrieb.
- Für Bauprodukte fehlt noch der delegierte Rechtsakt nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2024/3110.
- Der Baugewerbeverband ZDB rechnet mit der Pflicht 18 Monate nach dem Rechtsakt, also etwa Mitte 2028.
- Hersteller müssen den Pass mindestens 10 Jahre bereitstellen, das System soll 25 Jahre zugänglich bleiben.
- Bauunternehmen müssen selbst keinen Pass erstellen, sollten die Daten aber dem verbauten Bauteil zuordnen können.
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Wie ist der Stand beim digitalen Produktpass für Bauprodukte?
Das zentrale EU-Register für digitale Produktpässe arbeitet seit Juli 2026, für Bauprodukte gibt es aber noch keine konkreten Vorgaben. Die neue Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110 schreibt den Pass nur dem Grunde nach vor. Welche Daten in welchem Format nötig sind, regelt erst ein delegierter Rechtsakt der EU-Kommission, der im Oktober 2026 weiter aussteht.
Darauf weist ein Fachbeitrag hin, den das Portal HaustechnikDialog am 12. Oktober 2026 veröffentlicht hat. Autor ist Wulf von Borzyskowski, Geschäftsführer des Vorfertigers All3 Construction Germany. Seine These: Die Technik des Passes ist das kleinere Problem. Schwieriger wird es, die Produktdaten dauerhaft mit dem Bauteil zu verbinden, das wirklich eingebaut wurde.
Der rechtliche Rahmen steht seit Längerem. Die Verordnung ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten und gilt in weiten Teilen seit dem 8. Januar 2026. Das Register selbst stammt aus der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781. Die zugehörige Durchführungsverordnung erschien nach Angaben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) am 17. Juli 2026 im EU-Amtsblatt.
Ab wann wird der Produktpass für Bauprodukte Pflicht?
Ein festes Datum gibt es nicht. Die Pflicht greift 18 Monate, nachdem die EU-Kommission den delegierten Rechtsakt zum Produktpass-System für Bauprodukte erlassen hat. Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) erwartete diesen Rechtsakt für Ende 2026 und rechnete deshalb mit einem Start um Mitte 2028. Verzögert sich der Rechtsakt, verschiebt sich auch die Pflicht.
Die Einschätzung stammt von Michel Durieux, der beim ZDB die Unternehmensentwicklung leitet, und wurde von der Deutschen Handwerks Zeitung veröffentlicht. Zum Vergleich: Vor einem Jahr, im Herbst 2025, gab es weder das Register noch die technischen Normen. Inzwischen sind laut ZDH 4 von 6 angekündigten europäischen Normen zu Datenträgern, Schnittstellen und Sicherheit erschienen, die übrigen 2 sollen bis Jahresende folgen.
| Datum | Schritt | Quelle |
|---|---|---|
| 7. Januar 2025 | Verordnung (EU) 2024/3110 tritt in Kraft | EUR-Lex |
| 8. Januar 2026 | Verordnung gilt in weiten Teilen | EUR-Lex |
| 17. Juli 2026 | Durchführungsverordnung zum Register im Amtsblatt | ZDH |
| Juli 2026 | Zentrales EU-Register in Betrieb | HaustechnikDialog |
| Ende 2026 (erwartet) | Delegierter Rechtsakt für Bauprodukte | ZDB |
| 18. Februar 2027 | Erste Pflicht überhaupt: Produktpass für bestimmte Batterien | ZDH |
| Mitte 2028 (erwartet) | Pflicht für Bauprodukte, 18 Monate nach Rechtsakt | ZDB |
| 2039 (erwartet) | Alte Bauprodukteverordnung läuft aus | ZDB |
Alte und neue Verordnung gelten nach ZDB-Angaben rund 15 Jahre lang nebeneinander. Der Pass kommt also nicht für alle Produktgruppen gleichzeitig, sondern schrittweise mit den neuen harmonisierten Normen.
Welche Daten stehen im Produktpass?
Artikel 76 der Verordnung nennt den Inhalt: die Leistungs- und Konformitätserklärung, allgemeine Produktinformationen mit Gebrauchsanleitung und Sicherheitshinweisen, die technische Dokumentation, die Kennzeichnung sowie eindeutige Kennungen. Abrufbar ist der Pass über einen Datenträger am Produkt, etwa einen QR-Code. Der Zugriff muss für Betriebe, Kunden, Nutzer und Behörden kostenlos sein.
Artikel 75 legt fest, wie das System aufgebaut sein muss. Vier Punkte sind für die Praxis wichtig:
- Das System baut auf dem Produktpass der Ökodesign-Verordnung auf und muss mit ihm kompatibel sein.
- Es darf die Zusammenarbeit mit Building Information Modeling (BIM) nicht behindern.
- Hersteller und andere Wirtschaftsakteure stellen den Pass mindestens 10 Jahre bereit.
- Das System bleibt 25 Jahre zugänglich, nachdem das letzte Produkt eines Typs in Verkehr gebracht wurde.
Hinzu kommen Regeln für den Fall, dass ein Hersteller insolvent wird oder den Betrieb einstellt. Dann sollen Dienstleister mit Sicherungskopien die Daten verfügbar halten. Wer welche Angaben sehen und ändern darf, bestimmt ebenfalls der ausstehende Rechtsakt. Für die Registrierung eines Passes im EU-Register ist laut ZDH eine qualifizierte elektronische Signatur nötig.
Warum entscheidet sich der Nutzen auf der Baustelle?
Ein Produktpass beschreibt ein Produkt, aber nicht den Ort, an dem es verbaut ist. Wird auf der Baustelle ein anderes Fassadenelement eingesetzt als geplant und die Änderung nur in einer Bestellung oder E-Mail festgehalten, zeigt das Gebäudemodell später die falsche Variante. Der passende Datensatz ist dann vorhanden, aber nicht mehr auffindbar.
Mit diesem Beispiel beschreibt von Borzyskowski die Lücke zwischen Produktdaten und gebautem Zustand. Aus seiner Sicht braucht es gemeinsame Datenformate und klare Zuständigkeiten: Welche Angabe pflegt der Hersteller, welche kommt bei Planung und Einbau hinzu, und wer prüft Jahre später, ob der Datensatz noch stimmt? Sein Unternehmen nutzt Gebäudemodelle auf Bauteilebene für die automatisierte Vorfertigung, der Beitrag ist also auch eine Stimme in eigener Sache.
Der Nutzen zeigt sich meist erst lange nach der Abnahme. Bei Wartung und Sanierung wird gefragt, welche Eigenschaften ein Bauteil hat und ob es sich tauschen lässt. Beim Rückbau geht es um enthaltene Stoffe und die Wiederverwendung. Die Fristen der Verordnung passen dazu nur teilweise: 10 Jahre Bereitstellung sind kurz, wenn ein Gebäude 50 Jahre oder länger steht. Wie stark Vorfertigung den Bau bereits verändert, zeigt der Kasernenbau der Bundeswehr in Serie.
Was sollten Hersteller, Baubetriebe und Bauherren jetzt tun?
Hersteller von Bauprodukten sollten ihre Produktdaten schon jetzt digital und strukturiert aufbereiten, denn nach dem Rechtsakt bleiben nur 18 Monate. Bauunternehmen und Handwerksbetriebe müssen selbst keinen Pass erstellen. Sie sollten aber festhalten können, welches Produkt an welcher Stelle eingebaut wurde. Bauherren profitieren, wenn sie diese Dokumentation bei der Übergabe verlangen.
Dass das Baugewerbe keine eigenen Pässe ausstellen muss, hat der ZDB ausdrücklich begrüßt. Das gilt nach seiner Darstellung auch beim Direkteinbau, wenn ein Betrieb mehrere Produkte zu einem neuen Bauteil zusammenfügt. Für die Vorbereitung im Betrieb reichen zunächst drei Fragen aus dem Fachbeitrag:
- Welche Produktangaben liegen bereits digital vor?
- An welchen Stellen werden sie von Hand erneut eingegeben?
- Bei welcher Übergabe geht die Zuordnung zum Bauteil verloren?
Private Bauherren müssen vorerst nichts unternehmen. Sinnvoll ist es trotzdem, Lieferscheine, Leistungserklärungen und Datenblätter der verbauten Produkte gesammelt aufzubewahren, am besten digital und nach Bauteilen sortiert. Mehr zu BIM, Vorfertigung und digitalen Werkzeugen lesen Sie im Ratgeber Bautechnik & Innovation, Hintergründe zu Materialien in der Rubrik Baustoffe.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der digitale Produktpass für Bauprodukte?
Ein festes Datum gibt es noch nicht. Die Pflicht beginnt 18 Monate nach dem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission, der ZDB rechnet mit etwa Mitte 2028.
Müssen Handwerksbetriebe einen Produktpass erstellen?
Nein. Die Pflicht trifft die Hersteller, das Baugewerbe muss nach Angaben des ZDB keine eigenen Pässe ausstellen, auch nicht beim Direkteinbau.
Was steht im digitalen Produktpass eines Bauprodukts?
Enthalten sind unter anderem die Leistungs- und Konformitätserklärung, Gebrauchsanleitung und Sicherheitshinweise, die technische Dokumentation und eine eindeutige Kennung. Der Abruf erfolgt kostenlos über einen Datenträger wie einen QR-Code.
Wie lange bleibt ein Produktpass verfügbar?
Wirtschaftsakteure müssen ihn mindestens 10 Jahre bereitstellen. Das System selbst soll 25 Jahre zugänglich bleiben, nachdem das letzte Produkt eines Typs in Verkehr gebracht wurde.
Was hat der Produktpass mit BIM zu tun?
Die Verordnung verlangt, dass das Produktpass-System die Interoperabilität mit BIM nicht beeinträchtigt. In der Praxis müssen die Passdaten dem tatsächlich verbauten Bauteil im Gebäudemodell zugeordnet werden.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
- Europäische Kommission veröffentlicht DPP-Register
- Digitaler Produktpass für Bauprodukte: Entscheidend ist, was mit den Daten auf der Baustelle passiert
- Digitaler Pass für Bauprodukte: So sieht der Zeitplan aus
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